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Fahrlässigkeit genügt - BGH senkt Hürden für Schadenersatz bei Dieselautos mit Thermofenster-Technik - Deutschlandfunk

Abgas kommt aus einem Auto.
Abgase aus einem fahrenden Fahrzeug im Straßenverkehr. (dpa/Marcel Kusch)
Das Gericht in Karlsruhe legte anhand von drei Musterfällen mit Dieselautos der Hersteller VW, Audi und Mercedes-Benz die Grundlagen für die künftige Rechtssprechung dar. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof im März kann nun auch fahrlässiges Handeln der Hersteller ein Grund für eine Entschädigung sein. Bisher hatte der Bundesgerichtshof bei Klagen wegen unzulässigen Abschalteinrichtungen wie dem sogenannten Thermofenster bewusste sittenwidrige Täuschung als Voraussetzung für Schadenersatz gesehen. In welcher Höhe eine Entschädigung gezahlt wird, müssen nun Instanzgerichte entscheiden.

Die Entscheidung gilt für mehr als 2.000 Verfahren am BGH als wegweisend. Zehntausende Fälle sind zudem bei den unteren Instanzgerichten anhängig. Zudem könnten neue hinzukommen.

Klagen gegen Audi, Mercedes-Benz und Volkswagen

Geklagt hatten in Deutschland Autobesitzer gegen die Hersteller Audi, Mercedes-Benz und Volkswagen. Ihre Diesel-Pkw halten nur bei bestimmten Außentemperaturen die Schadstoff-Grenzwerte für Stickoxid ein. Bei hohen und niedrigen Temperaturen wird die Abgasreinigung für den Motorschutz gedrosselt.

VW sieht keine Klagewelle

Volkswagen erwartet auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zum Thema Thermofenster keine Welle von Schadenersatzansprüchen. Der Konzern gehe davon aus, dass Schadenersatzklagen von Verbrauchern wegen der Abgasreinigung in Dieselmotoren auch nach einer erneuten Verhandlung abgewiesen werden würden, sagte eine Sprecherin.

Sie betonte, VW-Dieselmotoren enthielten keine unzulässigen Abschalteinrichtungen und verwies auf die vorliegenden Genehmigungen der Motoren durch das Kraftfahrtbundesamt. Der BGH hat allerdings in der Vergangenheit mehrfach betont, dass sich Zivilgerichte nicht ausschließlich auf Erkenntnisse des Bundesamtes stützen könnten, sondern die Sachverhalte selbst prüfen müssten.

Aktenzeichen: C-100/21

Diese Nachricht wurde am 26.06.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.

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