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Düngen mit Gülle: Kleine Betriebe dürfen verbotene Technik nutzen - agrarheute.com

Seit dem 1. Februar 2020 müssen stickstoffhaltige Wirtschaftsdünger auf bestelltem Ackerland streifenförmig auf den Boden oder direkt in den Boden ausgebracht werden. Bei naturräumlichen und agrarstrukturellen Besonderheiten, die den Einsatz der streifenförmigen, bodennahen Ausbringtechnik unmöglich oder unzumutbar machen, können nach Düngeverordnung (DüV) Ausnahmen genehmigt werden. 

Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn ein Einsatz, der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet. Das gilt unter anderem für Grünland, das in mehr als 30 % der Fläche eine Hangneigung über 20 % aufweist. 

Kleine Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) sind ebenfalls von der streifenförmigen, bodennahen Ausbringung befreit. 

Dünne Güllen oder Jauche mit weniger als zwei Prozent TS-Gehalt können ebenfalls von der bodennahen Ausbringung analog der Ausnahme vom Einarbeitungsgebot auf unbestelltem Ackerland freigestellt werden. Der Trockensubstanzgehalt muss bei Gülle durch zwei Laborproben je Jahr in Verbindung mit einer nachvollziehbaren Dokumentation der ausgebrachten Menge nachgewiesen werden. 

Für reine Festmistbetriebe ist kein gesonderter Nachweis für die Jauche erforderlich.

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